VW: Sammelklage ante portas?

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Der Vorteil einer echten Sammelklage ist, dass bei Massenschäden alle wichtigen rechtlichen Fragen in einem Aufwaschen geklärt werden. „Das entlastet die Gerichte und verringert das Klagsrisiko für die Betroffenen“, hob Stöger im Klub der Wirtschaftspublizisten die Vorteile hervor. Er halte viel von einem kollektiven Klagsinstrument, allerdings müsse man aufpassen, durch einen leichteren Zugang nicht missbräuchlich Klagen an zu zetteln.

Druck zu einem besseren Schutz für betrogene Konsumenten kommt nicht nur von den Erfahrungen mit dem VW Skandal, sondern auch von der EU. Diese hat bereits im Juni 2013 Empfehlungen  herausgegeben, in der allen EU-Mitgliedsstaaten nahegelegt wird, bis Juni 2015 einzelstaatliche Systeme für den kollektiven Rechtsschutz einzuführen – und zwar auf Basis gemeinsamer europäischen Prinzipien. Im Juni 2017 will die Kommission den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

In der Arbeitsgruppe, die nun  in Wien über das Thema brütet, sitzen neben Mitarbeitern des Justizministeriums auch Vertreterinnen und Vertreter von: Bundesarbeiterkammer, Wirtschaftskammer Österreich, Industriellenvereinigung, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,  Verein für Konsumenteninformation, Österreichische Rechtsanwaltskammertag, Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie Repräsentanten der universitären Lehre.

Die Arbeitsgruppe soll laut Justizministerium eine eigenständige österreichische Lösung finden, „ die sich dogmatisch in das System des österreichischen Zivilverfahrensrechts einfügen lässt und überhaupt in unsere Rechtsordnung stimmig integriert werden kann. Wichtig ist es dabei, dass Missbräuche ausgeschlossen sind und österreichische Unternehmen keinen Schaden nehmen.“

Trotz intensiver Bemühungen, sei es in den letzten Jahren nicht gelungen, eine Lösung zu finden, die alle Interessenskreise zufrieden stellt, betont das Ministerium. Ein vom Bundesministerium für Justiz vorbereiteter Entwurf für ein „Gruppenklageverfahren“ (in dem eine ganze Gruppe von Klägern gegen eine beklagte Partei auftritt) hat ebenso wenig den notwendigen Konsens gefunden wie die Zulassung eines Musterverfahrens (in dem vorweg für einen größeren Personenkreis maßgebliche Rechtsfragen geklärt werden).

Für Rechtsexperten ist noch ein Blick auf die sechs gemeinsamen europäischen Grundsätze interessant, auf denen die einzelstaatlichen kollektiven Rechtschutzsysteme fußen sollen:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten über ein System des kollektiven Rechtsschutzes verfügen, das es Privatpersonen und Organisationen ermöglicht, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine richterliche Entscheidung zur Abstellung der Verletzung ihrer durch EU-Recht garantierten Rechte zu beantragen (Unterlassungsklage) und Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu verlangen (Schadensersatzklage).
    1.  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.
    2.  Die Systeme des kollektiven Rechtsschutzes sollten in der Regel auf dem „Opt-in“-Grundsatz beruhen, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet wird. Jede per Gesetz oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte Ausnahme sollte mit Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt werden müssen. Parallel dazu wird in der Empfehlung die Notwendigkeit betont, potenzielle Kläger, die sich möglicherweise der Kollektivklage anschließen möchten, zu unterrichten.
    3. Die Kommission empfiehlt wichtige Verfahrensgarantien, mit denen sichergestellt werden soll, dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen. Zudem müssen die Organisationen, die Kläger vertreten, gemeinnützig sein, damit gewährleistet ist, dass sie sich von den Interessen derjenigen leiten lassen, die von Massenschadensereignissen betroffen sind. Eine andere Möglichkeit zur Verhinderung von Klagemissbrauch ist das Verbot des Strafschadensersatzes, der in der Regel das wirtschaftliche Interesse an solchen Klagen noch erhöht. Stattdessen sollte der vollständige Schadensersatz bei den Einzelnen ankommen, sobald das Gericht ihre Ansprüche bestätigt hat.
    4. Die zentrale Rolle bei Kollektivprozessen sollte dem Richter zukommen, der die Sache effizient bearbeiten und Missbrauch nicht zulassen sollte. Die Kommission hat eine Finanzierung des europäischen kollektiven Rechtsschutzes durch Dritte nicht ausgeschlossen, schlägt jedoch bestimmte Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Transparenz vor, die gewährleisten sollen, dass keine Interessenkonflikte auftreten.
    5. Ferner fördert die Empfehlung die alternative Streitbeilegung, indem sie verlangt, dass den Parteien diese Möglichkeit auf einvernehmlicher Basis eingeräumt werden muss.