VW Skandal: Auf nach Holland

  • Beitrags-Kategorie:Archiv / Dieselskandal
  • Lesedauer:5 min Lesezeit

Der Umweg über eine Stiftung in Holland wurde notwendig, weil es in Österreich keine gesetzliche Grundlage für Sammelverfahren gibt. In den Niederlanden hingegen ist es möglich, mit Hilfe eines kostengünstig und rasch abzuwickelnden Verfahrens, für alle VW-Opfer in ganz Europa einen Vergleich mit VW abzuschließen, sofern ein Gericht in Amsterdam den erzielten Vergleich für bindend erklärt. Mag. Breiteneder:” Wir wollen in erster Linie ja nicht klagen, sondern einen Vergleich erzielen. Das hat Vorteile auch für VW, weil sich der Konzern dann nicht mehr mit unzähligen Einzelverfahren herumschlagen muss.” Sollte allerdings VW auf das Verhandlungsangebot der Stiftung nicht eingehen, droht diese mit einer Klage gegen VW.

Je mehr Geschädigte sich bei der Stiftung melden, desto stärker ist ihr Gewicht gegenüber dem Weltkonzern VW. Mag. Breiteneder: “Ein Vergleich muss jedenfalls mehr bringen als eine reine Rückrufaktion, die sich ja nur darauf beschränkt, den Mangel zu beseitigen, die aber keine Kompensation vorsieht, wenn das Fahrzeug danach mehr Sprit verbraucht, an Wiederverkaufswert verliert oder eine verminderte Motorleistung aufweist.”

In den Augen von Rechtsanwalt Mag. Michael Poduschka ist ein Vergleich über die holländische Stiftung besonders interessant für alle, “die nicht gewillt sind, ihr Auto zurückzugeben und lediglich darauf hoffen, eine gewisse Abgeltung zu generieren.” Vorteilhaft ist dies also für alle,  die keine individuellen Rechte aus Gewährleistung, Garantien, Irreführung oder Schadenersatz haben.

Aber auch Betroffene mit individuellen Rechten können bei der Stiftung mitmachen. Denn, alle, die bei der Stiftung mitmachen können am Ende immer noch entscheiden, ob sie aussteigen (“opting-out-Klausel”), weil sie sich durch Betreiben ihrer individuellen Ansprüche ein besseres Ergebnis erwarten.

Das Mitmachen bei der Holland-Stiftung ist gratis. Man riskiert kein eigenes Geld und muss auch nicht einen eigenen Anwalt beauftragen. Sobald der Vergleich mit VW erreicht wurde und dieser vom Gericht in Amsterdam für bindend erklärt wurde, gilt dieser für alle VW Opfer in ganz Europa.

Die individuellen Rechte im Überblick:

Vier verschiedene individuelle Rechte kommen  in Frage: Gewährleistung, Garantie, Irreführung und Schadenersatz. Welches Recht man hat, hängt davon ab, wann und vom wem man das Fahrzeug gekauft bzw. übernommen hat. Wer seine individuellen Rechte durchsetzen will, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zu raten ist das jenen, die eine Rechtsschutzversicherung haben. Ohne Rechtsschutzversicherung riskiert man, auf den Kosten sitzen zu bleiben, sofern man unterliegt.

Gewährleistung: Wer sein Auto als Neuwagen beim Händler gekauft hat, hat zwei Jahre lang Gewährleistung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem Gebrauchtwagenkauf beim Händler dauert die Gewährleistung nur ein Jahr. Die Uhr beginnt stets ab Übergabe des Fahrzeugs zu ticken, nicht ab Verkauf. Dank der Gewährleistung muss ein Mangel (die falschen NOX und CO2 Werte) zuerst verbessert werden. Gelingt das nicht, was bei NOX unklar und bei CO2 kaum möglich ist, muss ein Austausch bzw. eine Preisreduktion angeboten werden. Geht auch das nicht, kommt es zu einer Wandlung, d.h. der Kauf wird rückgängig gemacht. Gewährleistung hat man stets mit dem Händler (Verkäufer) und nicht mit dem Hersteller vereinbart.

Garantie: Ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern wird vereinbart. Auch hier zählt meistens die Übergabe es Fahrzeugs, nicht das Datum des Kaufvertrags. Die Dauer kann zwischen ein und fünf Jahren schwanken. Die Garantie besteht selten gegenüber dem Händler oder dem Hersteller, sondern gegenüber einer eigenen, davon unterschiedlichen Haftungsträgerin. Je nachdem, was die Garantie im Einzelfall vorsieht, muss der Mangel verbessert, ein Preisnachlass gewährt oder der ganze Kauf rückabgewickelt werden.

Irreführung: Drei Jahre nach einem Autokauf kann noch wegen irreführender Werbung geklagt werden. Hier gilt das Datum des Kaufvertrags. Der Kläger muss allerdings nachweisen, dass der Irrtum von seinem Vertragspartner veranlasst wurde und er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätte.

Schadenersatz: Drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens,  kann man versuchen, vom Händler und/oder Hersteller Schadenersatz zu erlangen.