VW Skandal: Eklatante Lücke

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Worum geht’s? Von „VW Dieselgate“ sind in Österreich 388.000 Fahrzeuge betroffen, denn zu den 363.400 kamen noch 25.000 Fahrzeuge hinzu, die privat importiert wurden. Es handelt sich um lauter gleich und ähnlich gelagerte Fälle, in denen wegen der NOX-Manipulation Ansprüche gegen einen (VW Konzern) oder wenige Gegner (VW Händler) erhoben wird. In solchen Massenfällen sollte eine echte Gruppenklage eigentlich dafür sorgen, diese gleich gelagerten Ansprüche für alle Betroffenen „auf zweckmäßige und  rechtskonforme Weise gerichtlich geltend gemacht und entschieden werden können“, schreibt Dr. Klauser in einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der im Manz Verlag erscheinenden Zeitschrift für Verbraucherrecht (VbR, 2015, Ausgabe 6, Seite 182ff).

Seit 2007 gibt es zwar einen Entwurf für  eine solche echte Gruppenklage. „Fehlender politischer Konsens verhinderte bisher jedoch – trotz Paktierung im (auch aktuellen) Regierungsübereinkommen – dessen Umsetzung“, bedauert Dr. Klauser in der VbR.

Es gibt zwar zwei kollektive Rechtsschutzinstrumente, die echte Verbandsklage und die Sammelklage nach österreichischem Recht. Doch keines der beiden kann eine echte Gruppen- oder Sammelklage ersetzten.

Denn die echte Verbandsklage (gem. §§28 ff KSchG bzw. §14 UWG) hat zwei Nachteile: Sie kann in der Praxis  nur vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) und von der Arbeiterkammer eingereicht werden. Und sie wirkt sich nur in der Zukunft aus (kann Verhalten untersagen) und kann für vergangene Fälle keinen Schadenersatz durchsetzen.

Bei der Sammelklage österreichischer Prägung müssen die Verbraucher ihre Ansprüche an den VKI abtreten, der diese dann zu einer einzigen Klage bündelt.  Damit gelang es zwar wiederholt, Massenschadensfälle zu vergleichen, wie z. B. den berühmten Banken-Zinsenstreit oder  Anlegerschadensfälle wie WEB, AWD/Immofinanz. Allerdings, so Dr. Klauser, kamen diese Vergleiche erst nach „jahrelangem und kostenintensivem Prozessieren“ über formale Aspekte (Zuständigkeit des Gerichts, dieselbe Verfahrensart als Voraussetzung) zustande. Weiterer Nachteile: der erzielte Vergleich gilt nur für jene, die ihre Ansprüche an den VKI abgetreten haben und nicht für alle Beschädigten! Dr. Klauser: „Ein beklagter Unternehmer kann daher nicht kalkulieren, ob und wenn ja in welchem Ausmaß er noch weiteren Ansprüchen ausgesetzt bleibt.“ Trotzdem sei diese seit 1999 praktizierte „Behelfslösung“ besser als nichts. Ziel einer echten Gruppenklage ist hingegen ein Vergleich für alle Betroffenen und ein Rechtsfriede „innerhalb einer angemessenen Zeit und zu kalkulierbaren Kosten“

Da die rechtliche  Möglichkeit zu einer echten Gruppenklage fehlt, hat der VKI beim VW Skandal einen Umweg über Holland eingeschlagen. Das niederländische Gesetz über Sammelvergleiche ist ein besonders Erfolgsmodell, kostengünstig und effizient. Ein Vergleich, den ein niederländisches Gericht genehmigt hat, gilt für a l l e gleich gelagerten Ansprüche  – es sei denn, ein Beteiligter lehnt den erzielten Vergleich ausdrücklich ab (Opting out Klausel).

Es liegt an Österreichs Justizminister und der Regierung, diese eklatante Lücke in Österreich möglichst rasch zu beheben. Damit wir bei künftigen Massenschadensfällen nicht wieder Geschädigte zweiter Klasse sein müssen