VW: 80 Klagen gegen VW

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Die besten Erfolgsaussichten gibt es für Mandanten, die sich auf individuelle Vertragsrechte berufen können. Am häufigsten wird wegen Irrtumsanfechtung geklagt, gefolgt von Gewährleistung und – mit dem kleinsten Anteil – Garantie. Nach derzeitigem Stand werden, vor allem für die Irrtumsanfechtung, keine umfangreichen Sachverständigengutachten notwendig sein, da VW die NOX Manipulationen ja zugegeben hat. „Daher werden diese Verfahren vermutlich erheblich kürzer sein als vergleichbare Massenklagen wie Immofinanz und Alpine“, fügt Poduschka hinzu.

Ausdrücklich warnt der Anwalt vor der Verjährung bei Irrtumsansprüchen, die drei Jahre ab Kauf geltend gemacht werden können. Gewährleistung gibt es meist für zwei Jahre nach Übergabe (nur ein Jahr bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler) und die Garantie je nach Garantieerklärung. „Es ist zwar möglich, ein Auslaufen dieser Fristen zu verhindern. Das ist aber nur möglich, wenn jeweils der Anspruchsgeber gegenüber dem Käufer einen derartigen Verzicht abgibt.“ Im Klartext: Eine generelle Verzichtserklärung eines Herstellers genügt nicht – wie ihn VW in Aussicht gestellt hat. Es braucht die konkrete Verzichtserklärung des Händlers. „Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher abgegeben wird, ist fraglich.“

Was will Poduschka für seine Mandanten erreichen? „Ziel ist es, dass die Fahrzeuge den Anforderungen entsprechen – und zwar bei gleichleibenden anderen wesentlichen Parametern wie Verbrauch und Leistung und dies ohne Vermögenseinbußen aufgrund von Reparaturarbeiten.“ Seine Mandanten mit individuellen Vertragsrechten sollen, wenn sie es wünschen, im Idealfall ihre Fahrzeuge zurückgeben und den Kaufpreis zurückhalten können.

Die meisten VW Opfer, die Mag. Poduschka vertritt, sind natürliche Personen. Nahezu sämtliche Fahrzeuge betreffen Volkswagen, nur jeweils zwei Fälle Skoda und Seat.

Unter den klagenden VW Opfern sind derzeit ausschließlich NOX betroffene. Das Ausmaß des Schadens aufgrund der Überschreitung des NOX Grenzwertes ist derzeit noch nicht abschätzbar. Mag. Poduschka: „Diese Frage ist wahrscheinlich auch nur für die Frage einer etwaigen Umweltschädigung von Relevanz, da aus Sicht der Opfer letztlich nur Vermögenseinbußen von Relevanz sind und dabei generell auf die Manipulation abzustellen sein wird.“

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